Eintritt
Kircheneintritt – einfach gemacht
Aus der Kirchenordnung
4. Abschnitt: Mitgliedschaft
Grundsatz
Art. 24. 1 Mitglied der Landeskirche ist jede Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die
a. das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern der Landeskirche angehören,
b. das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern dies so bestimmen, ohne selber der Landeskirche anzugehören,
c. als Mitglied der Landeskirche nach Vollendung des 16. Altersjahres nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit erklärt hat.
2 Mitglied der Landeskirche wird jede Person, die
a. als Mitglied einer auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehenden Kirche Wohnsitz im Kanton Zürich begründet,
b. nicht Mitglied der Landeskirche ist und durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche konfirmiert wird,
c. nach Vollendung des 16. Altersjahres auf Grund ihrer Erklärung in die Landeskirche aufgenommen wird.
3 Wer Mitglied der Landeskirche ist, ist zugleich Mitglied der Kirchgemeinde am Wohnsitz.
Aufnahme
Art. 25. 1 Wer in die Landeskirche aufgenommen werden will, wendet sich an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche oder an die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen. Diese führen mit der beitrittswilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie holen beim Kirchenrat auf Grund einer schriftlichen Erklärung der beitrittswilligen Person eine Bescheinigung ein und vollziehen nach deren Vorliegen die Aufnahme.
2 Personen, die einer anderen kantonalen kirchlichen Körperschaft angehören, haben bei dieser vor der Aufnahme ihren Austritt zu erklären.
3 Aufgenommene, die noch nicht getauft sind, empfangen als Zeichen ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi in der Regel die Taufe.
Formulare Kircheneintrittsgesuch
Formular Kircheneintritt als Word-Datei (50.39 kB)Formular Kircheneintritt als PDF-Datei (50.39 kB)
